Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Viele Menschen denken, dass Ehepartner oder Kinder Behördenangelegenheiten oder gesundheitlichen Entscheidungen treffen dürfen, wenn man seine Angelegenheiten einmal nicht mehr selbst regeln kann. Das ist leider nicht automatisch der Fall. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, rechtzeitig vorzusorgen, denn in eine gesundheitliche Schieflage kann man in jedem Alter geraten. Um gezielt vorzusorgen, gibt es zwei wichtige Möglichkeiten: die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung.
Vorsorgevollmacht – Ich bestimme, wer mich vertritt!
Mit einer Vorsorgevollmacht kann ich eine Person meines Vertrauens bevollmächtigen, in meinem Namen zu handeln, wenn ich selbst dazu nicht mehr in der Lage bin. Das kann zum Beispiel mein Ehepartner, mein Kind, ein enger Freund oder eine andere vertraute Person sein.
Je nachdem, wie meine Vollmacht gestaltet ist, kann die bevollmächtigte Person beispielsweise in gesundheitliche und in medizinische Angelegenheiten einwilligen, Pflegeverträge abschließen, Mietverträge oder Versicherungen anpassen, mit Behörden sprechen oder sich um meine persönlichen Angelegenheiten kümmern. Der große und entscheidende Vorteil ist, dass eine wirksame Vorsorgevollmacht in vielen Fällen verhindern kann, dass ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden muss, der mir völlig fremd ist und meine Wünsche nicht kennt.
Eine Vorsorgevollmacht sollte ich allerdings nur einer Person geben, der ich wirklich vertraue. Die bevollmächtigte Person muss in meinem Willen handeln und nicht in seinem eigenen Interesse. Deshalb ist es wichtig, in Ruhe zu überlegen, wer für mich in Frage kommen könnte. Wenn ich mich für jemanden entschieden habe, bespreche ich meine Wünsche mit meiner vertrauten Person. Ich bestimme, welche Entscheidungen die bevollmächtigte Person für mich treffen soll und informiere sie darüber, wo sich meine wichtigen Unterlagen befinden.
Gut zu wissen ist auch, dass ich eine Vorsorgevollmacht nur dann erteilen kann, solange ich geschäftsfähig bin und die Bedeutung und Folgen der Vollmacht verstehe.
Damit meine Vorsorgevollmacht im Falle eines Falles angewendet werden kann, muss die Vollmacht nachgewiesen werden. Aus diesem Grund muss mit Bedacht der Aufbewahrungsort gewählt werden. Meine bevollmächtigte Person sollte also im Anwendungsfall Zugang zur Vorsorgevollmacht haben.
Ich kann meine Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen oder ändern, solange ich geschäftsfähig bin. Dann ist es sinnvoll, den Widerruf bzw. die Änderung schriftlich zu formulieren und meine bevollmächtigte Person darüber zu informieren. Wenn ich meine Vorsorgevollmacht beim zentralen Vorsorgeregister registriert habe, muss ich sie auch dort widerrufen. Bzw. ändern.
Betreuungsverfügung – Wer soll sich um mich kümmern?
Eine Betreuungsverfügung ist etwas anderes. Sie kommt zum Tragen, wenn für mich eine rechtliche Betreuung notwendig wird, weil ich meine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Darin kann ich festlegen, wen ich mir als Betreuer wünsche. Außerdem kann ich darin persönliche Wünsche für die Betreuung festhalten.
Das Gericht prüft im Bedarfsfall, ob eine Betreuung erforderlich ist, und berücksichtigt meine Wünsche aus der Betreuungsverfügung. Eine Betreuungsverfügung kann für mich sinnvoll sein, wenn ich keine umfassende Vorsorgevollmacht erteilen möchte.
Wenn es keine Personen gibt, die für mich als Bevollmächtigte in Frage kommen und eine Betreuung dennoch unabdingbar ist, weil ich meine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, kann das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen. Dabei kann es sich um einen ehrenamtlichen oder beruflichen Betreuer handeln, der dann meine Angelegenheiten regelt. Dabei wird auch geprüft, ob für die Tätigkeit des gerichtlich bestellten Betreuers Kosten entstehen und wer diese trägt.
In jedem Fall ist es immer besser, sich rechtzeitig mit dem Thema Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung zu beschäftigen, damit im Bedarfsfall alles so geregelt ist, wie ich es mir wünsche. Zudem ist es beruhigend, die eigenen Angelegenheiten frühzeitig geregelt zu haben und Angehörige nicht mit schwierigen Entscheidungen zu belasten.
Die entsprechenden Formulare des Bundesministeriums der Justiz können dabei helfen.
Vorsorgevollmacht: Vorsorgevollmacht - Betreuungsrecht
Betreuungsverfügung: Betreuungsrecht - Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht